T-Online meint, grundlos
gegen mich per
Rechtsanwalt vorgehen
zu muessen
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 Vorwort
Mir flatterte am Freitag, den 15.6.2001 ein unangenehmes Einschreiben
von den Anwaelten der T-Online AG ins Haus. Die von mir vor
Jahren registrierte und bis dato nicht genutzte Domain toffline.de
solle umgehend vom Netz genommen werden, da ich einen 'wettbewerbs-
und markenrechtlichen Nutzen' daraus ziehen wuerde. Und
das, obwohl der von "T-Online" bekannte Bindestrich
fehlt und die Zeichenfolge an sich eher als wertneutral angesehen
werden kann...
(Nebenbei sollte ich selbstverstaendlich noch die Abmahngebuehren
von 2.113,- DM [ca. 1055,- Euro] zahlen!)
Haette diese Aktion Erfolg gehabt, waere der ohnehin schon
sehr beengte Namensraum im Internet wohl wieder ein gutes
Stueck kleiner geworden.
Ich jedenfalls habe einen Anwalt eingeschaltet und nicht kampflos
aufgegeben bzw. vor 'Big Pink' den Schwanz eingezogen.
Dieser hat die Abmahnung in der Originalform zurueckgewiesen
und ich habe eine umformulierte Unterlassungserklaerung unterschrieben.
Damit wurde die Sache als erledigt angesehen...
Ich habe natuerlich noch die Anwaltskosten tragen muessen,
aber das war mir lieber und auch deutlich weniger als die
T-Online-Anwaelte fuer ihr ungerechtfertigtes und fehlerbehaftetes
(es war z.B. auf das Jahr "2000" datiert) Schreiben
zu entlohnen.
Die Domain wurde daraufhin vorsichtshalber von mir bei meinem
Provider und von diesem beim DeNic geloescht.
 Stellungnahme
Meine vor Jahren registrierte und bis dato nicht (und erst
recht nicht geschaeftlich!) genutzte Domain toffline.de
sollte also der etablierten Firma T-Online International
AG Schaden zufuegen koennen?
Die fadenscheinige Aussage, dass ich "den guten
Ruf und den Bekanntheitsgrad ausnutzen und die Verkehrskreise
zudem darueber taeuschen, dass unter dieser Domain Dienstleisungen
von T-Online (...) praesentiert werden" trifft
aus mehreren Gruenden nicht zu. Weil
- ich kein Gewerbe angemeldet habe/keine Firma bin
- kein Inhalt und schon gar keine Waren auf der Seite
vorhanden waren
- keine kommerziellen Interessen verfolgt wurden
- eine angebliche 'Namensverunglimpfung' ziemlich
weit hergeholt ist
- toffline kein geschuetzer/eingetragener Markenname
ist
- ich T-Online oder der Telekom nie Rufschaedigung
zugefuegt habe
- ich keinerlei Vorteile durch 'T-Online' gehabt
haette (eher das Gegenteil)
- keine Meta-Tags vorhanden waren (wie auch, ohne
HTML-Seite)
- keinerlei Suchmaschineneintraege gemacht wurden (warum
auch, fuer eine leere Domain)
-> und dadurch auch KEINER DIE SEITE JEMALS
BETRETEN ODER VON SELBER FINDEN HÄTTE KÖNNEN.
Haette man mir ein formloses Schreiben mit der Bitte geschickt,
die Domain praeventiv der 'eventuellen Rufschaedigung' vom
Netz zu nehmen, haette ich nicht das Geringste dagegen einzuwenden
gehabt und es gemacht um weiteren Ärger zu vermeiden.
Schliesslich kam ich nie dazu, Content fuer die damals geplante
Site bereitzustellen und die Domain verbrauchte nur jedes
Jahr die (nicht allzu hohen) Betriebskosten (1MB-Visitenkarte).
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Man schickte mir ohne jegliche Vorwarnung und Gelegenheit,
die Sache evtl. ohne rechtliche Schritte aus der
Welt zu schaffen, die Anwaelte der Kanzlei
Danckelmann und Kerst auf den Hals und damit auch eine
markenrechtliche Abmahnung mit Zahlungsaufforderung derer
Kosten (horrende 2.113,- DM!).
Gegenstandswert der Abmahnung war 200.000,- DM, damit es
sich fuer deren Anwaelte auch so richtig
lohnt und fuer mich als mittellosen Privatmann umso
schwieriger wird, gegen einen Milliardenschweren Konzern
wie die Telekom bzw. deren Tochter T-Online anzukaempfen.
Hier wurde wieder einmal versucht, eine unschuldige Privatperson
auszunehmen wie eine Weihnachtsgans. Die Telekom verfuegt(e)
ja ueber genug Mittel um ein 'paar Jahre' zu streiten...
Dass sie sich damit selbst
ihren Ruf mehr schaedigen als ich sogar mit einer
sarkastischen toffline.de jemals haette tun koennen,
ist ihnen wohl nicht klar...
Zur eigenverantwortlichen Rufschaedigung siehe auch hier.
Angenommen ich haette ein Geschaeft, das auch online verschiedenste,
exotische Tee-Sorten verkauft, und ich wuerde es 'Tee-Online'
nennen... Wer - mit der Intention die Seite von T-Online
zu besuchen - wuerde sich denn schon derart verirren und
koennte mir dadurch Gewinn bringen?
Nicht einmal Dritt-Klaessler waeren so ungebildet, diese
Unterschiede nicht erkennen zu koennen.
Vielleicht sollte man als Tee-Haendler auch Telefone unter
dem Ladentisch bereithalten - nur zur Sicherheit...
 Defninitionen
des Begriffs 'toff'
Main Entry: toff
- Pronunciation: 'taef - Function: noun - Etymology: probably
alteration of tuft titled college student
Date: 1851 - chiefly British: dandy;
swell
- Quelle: Webster's
Dictionary
Umgangssprache, deutsch - Quelle: Wissen.de
toff (Adj.; Jugendspr.) sehr gut, hervorragend; du siehst
ja toff aus! [<jidd. toff gut <hebr. tow
gut; verwandt mit dufte]
tough - engl. fuer clever
 Gerichtliche
Urteile zu aehnlichen Faellen
LG Duesseldorf - "t-box.de/t-box.com" und
"t-B.." (Az.: 38 O 89/99)
Eine Internet-Domain die unter der Kennzeichnung "www.t-box.de"
bzw. "www.t-box.com" ueber verschiedene Teewaren
informiert und eine Marke "t-B..", die eingetragen
ist fuer Telekommunikation, sind nicht verwechslungsfaehig.
Dies gilt umso mehr, wenn unter dem Markennamen tatsaechlich
gar keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Urteil vom 26. November 1999 - Quelle: Gravenreuth.de/netlaw.de
OLG Frankfurt - Pharmaunternehmen Alcon und Fall "alcon.de"
Auszugsweise: Mangels kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr
trotz gleichem Firmenbestandteil 'Alcon' koenne das Pharmaunternehmen
nicht die Freigabe der Domain verlangen. (...) Trotz identischer
Kennzeichen und obwohl das Pharmaunternehmen den Namen Alcon
zuerst benutzt hat, besteht kein Anspruch auf Freigabe der
Domain, da keine Branchenaehnlichkeit vorliegt. Denn
diese - sie entspricht der Waren-/Dienstleistungsaehnlichkeit
bei eingetragenen Marken - ist wesentliche Voraussetzung
fuer einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch.
(...)
Quelle: c't 17/01, Seite 194
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