T-Online Abmahnung,
Online-Recht...
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Unterscheidung
von gewerblichen und privaten Pages
"Die Frage, ob seine Web-Site privater oder gewerblicher
Natur ist, wird jeder Betreiber schnell selbst beantworten
koennen. Leider weicht die Selbsteinschaetzung von der juristischen
immer wieder ab, mit zum Teil unangenehmen Folgen. Wird eine
Site als gewerblich eingestuft, finden auch das Markengesetz
oder das Wettbewerbsrecht Anwendung. Die Folgen koennen Abmahnungen
wegen Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstoessen
sein. Die beiden Gesetze setzen allerdings ein Handeln
im geschaeftlichen Verkehr voraus. Das ist jede wirtschaftliche
Taetigkeit, die der Foerderung eigener oder fremder Geschaeftszwecke
dient.
So koennen Werbe-Banner Dritter fuer eine gewerbliche
Nutzung sprechen, insbesondere dann, wenn der Site-Betreiber
darueber Einkuenfte erzielt. Allerdings sollte auch hier unterschieden
werden zwischen Bannern, die auf Veranlassung des Betreibers
auf der Site vorhanden sind, und solchen, die ihm vom Provider
vorgegeben werden. Andernfalls waere der Private gezwungen,
einen teureren Provider zu suchen, der auf die Einblendung
eigener Banner verzichtet. Fuer eine geschaeftliche Nutzung
der Site spricht weiter jede Art von kostenpflichtigen Angeboten.
Auch die Übernahme von fremden Inhalten auf die eigene
Site kann fuer eine Foerderung fremder Geschaeftszwecke sprechen.
Im Zusammenhang mit Links entschied das OLG Schleswig
unlaengst, dass die Foerderung fremder wirtschaftlicher
Interessen nur dann vorliegt, wenn zwischen dem Verweisenden
und dem Anbieter eine wirtschaftliche Verbindung besteht und
der Verweisende daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht.
Da ein Privatmann, der Produkte eines Anbieters besonders
herausstellt, weder einen Nutzen davon hat, noch mit dem Anbieter
selbst in einer Verbindung stehen wird, scheidet in solchen
Faellen ein Handeln im geschaeftlichen Verkehr aus. Diese
Inhalte und Links dienen nicht der Foerderung fremder Interessen,
sondern geben nur die Meinung des Betreibers wieder.
Dieser neueren Entscheidung stehen allerdings noch einige
aeltere Entscheidungen anderer Gerichte entgegen, so dass
abzuwarten sein wird, welche Entscheidung sich durchsetzen
wird. Das Urhebergesetz hingegen setzt kein Handeln im geschaeftlichen
Verkehr voraus. Aus der Einbindung von Dateien Dritter koennen
sich Verstoesse gegen das Urheberrecht ergeben. Wenn
nur auf die Inhalte verlinkt wird, sie aber nicht auf der
eigenen Site erreichbar sind, haftet wohl nur derjenige, der
schon beim Verlinken weiss, dass dadurch urheberrechtsverletzende
Inhalte erreichbar sind."
Quelle/©: Rechtsanwalt Alexander Zimmermann / Internet
World 9/2001
Handeln
im geschaeftlichen Verkehr
(...) "Eine Markenrechtsverletzung setzt erstens
nach § 14 Markengesetz ein Handeln im geschaeftlichen
Verkehr voraus. Hierzu zaehlt jede Taetigkeit, die der Foerderung
eines Geschaeftszwecks dient. Zweitens erfolgt der
Betrieb einer privaten WebSite in der Regel nicht zur Foerderung
beruflicher Interessen, wenn die Site nichts mit dem Beruf
zu tun hat. (...) Meldet drittens eine Privatperson
eine neue Domain an in deren Name eine Markenbezeichnung
vorkommt, ist aber noch kein Inhalt vorhanden, kann nicht
unterstellt werden, dass diese Person die Domain spaeter
fuer gewerbliche Zwecke nutzen will. Deshalb
kann der Markeninhaber nicht vorsorglich auf Unterlassung
klagen. Viertens, auch Unterlassungsansprueche
wegen wettbewerbswidriger Irrefuehrung auf Grund des Domain-Namens
scheiden aus, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) ebenso wie das MarkenG ein Handeln im geschaeftlichen
Verkehr voraussetzt." (...)
Quelle/©: Rechtsanwalt Dr. Helmut Hoffmann / Internet
World 3/2002
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