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T-Online meint, grundlos
gegen mich per
Rechtsanwalt vorgehen
zu muessen
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T-Online-Abmahnung (Screenshot)




grey dotVorwort

Mir flatterte am Freitag, den 15.6.2001 ein unangenehmes Einschreiben von den Anwaelten der T-Online AG ins Haus. Die von mir vor Jahren registrierte und bis dato nicht genutzte Domain toffline.de solle umgehend vom Netz genommen werden, da ich einen 'wettbewerbs- und markenrechtlichen Nutzen' daraus ziehen wuerde. Und das, obwohl der von "T-Online" bekannte Bindestrich fehlt und die Zeichenfolge an sich eher als wertneutral angesehen werden kann...
(Nebenbei sollte ich selbstverstaendlich noch die Abmahngebuehren von 2.113,- DM [ca. 1055,- Euro] zahlen!)

Haette diese Aktion Erfolg gehabt, waere der ohnehin schon sehr beengte Namensraum im Internet wohl wieder ein gutes Stueck kleiner geworden.
Ich jedenfalls habe einen Anwalt eingeschaltet und nicht kampflos aufgegeben bzw. vor 'Big Pink' den Schwanz eingezogen.

Dieser hat die Abmahnung in der Originalform zurueckgewiesen und ich habe eine umformulierte Unterlassungserklaerung unterschrieben. Damit wurde die Sache als erledigt angesehen...
Ich habe natuerlich noch die Anwaltskosten tragen muessen, aber das war mir lieber und auch deutlich weniger als die T-Online-Anwaelte fuer ihr ungerechtfertigtes und fehlerbehaftetes (es war z.B. auf das Jahr "2000" datiert) Schreiben zu entlohnen.
Die Domain wurde daraufhin vorsichtshalber von mir bei meinem Provider und von diesem beim DeNic geloescht.




grey dotStellungnahme

Meine vor Jahren registrierte und bis dato nicht (und erst recht nicht geschaeftlich!) genutzte Domain toffline.de sollte also der etablierten Firma T-Online International AG Schaden zufuegen koennen?

Die fadenscheinige Aussage, dass ich "den guten Ruf und den Bekanntheitsgrad ausnutzen und die Verkehrskreise zudem darueber taeuschen, dass unter dieser Domain Dienstleisungen von T-Online (...) praesentiert werden" trifft aus mehreren Gruenden nicht zu. Weil
- ich kein Gewerbe angemeldet habe/keine Firma bin
- kein Inhalt und schon gar keine Waren auf der Seite vorhanden waren
- keine kommerziellen Interessen verfolgt wurden
- eine angebliche 'Namensverunglimpfung' ziemlich weit hergeholt ist
- toffline kein geschuetzer/eingetragener Markenname ist
- ich T-Online oder der Telekom nie Rufschaedigung zugefuegt habe
- ich keinerlei Vorteile durch 'T-Online' gehabt haette (eher das Gegenteil)
- keine Meta-Tags vorhanden waren (wie auch, ohne HTML-Seite)
-
keinerlei Suchmaschineneintraege gemacht wurden (warum auch, fuer eine leere Domain)
  -> und dadurch auch KEINER DIE SEITE JEMALS BETRETEN ODER VON SELBER FINDEN HÄTTE KÖNNEN.

Haette man mir ein formloses Schreiben mit der Bitte geschickt, die Domain praeventiv der 'eventuellen Rufschaedigung' vom Netz zu nehmen, haette ich nicht das Geringste dagegen einzuwenden gehabt und es gemacht um weiteren Ärger zu vermeiden. Schliesslich kam ich nie dazu, Content fuer die damals geplante Site bereitzustellen und die Domain verbrauchte nur jedes Jahr die (nicht allzu hohen) Betriebskosten (1MB-Visitenkarte).

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Man schickte mir ohne jegliche Vorwarnung und Gelegenheit, die Sache evtl. ohne rechtliche Schritte aus der Welt zu schaffen, die Anwaelte der Kanzlei Danckelmann und Kerst auf den Hals und damit auch eine markenrechtliche Abmahnung mit Zahlungsaufforderung derer Kosten (horrende 2.113,- DM!).

Gegenstandswert der Abmahnung war 200.000,- DM, damit es sich fuer deren Anwaelte auch so richtig lohnt und fuer mich als mittellosen Privatmann umso schwieriger wird, gegen einen Milliardenschweren Konzern wie die Telekom bzw. deren Tochter T-Online anzukaempfen.
Hier wurde wieder einmal versucht, eine unschuldige Privatperson auszunehmen wie eine Weihnachtsgans. Die Telekom verfuegt(e) ja ueber genug Mittel um ein 'paar Jahre' zu streiten...
Dass sie sich damit selbst ihren Ruf mehr schaedigen als ich sogar mit einer sarkastischen toffline.de jemals haette tun koennen, ist ihnen wohl nicht klar...
Zur eigenverantwortlichen Rufschaedigung siehe auch hier.

Angenommen ich haette ein Geschaeft, das auch online verschiedenste, exotische Tee-Sorten verkauft, und ich wuerde es 'Tee-Online' nennen... Wer - mit der Intention die Seite von T-Online zu besuchen - wuerde sich denn schon derart verirren und koennte mir dadurch Gewinn bringen?
Nicht einmal Dritt-Klaessler waeren so ungebildet, diese Unterschiede nicht erkennen zu koennen.
Vielleicht sollte man als Tee-Haendler auch Telefone unter dem Ladentisch bereithalten - nur zur Sicherheit...




grey dotDefninitionen des Begriffs 'toff'

Main Entry: toff - Pronunciation: 'taef - Function: noun - Etymology: probably alteration of tuft titled college student
Date: 1851 - chiefly British: dandy; swell - Quelle: Webster's Dictionary

Umgangssprache, deutsch - Quelle: Wissen.de
toff (Adj.; Jugendspr.) sehr gut, hervorragend; du siehst ja toff aus! [<jidd. toff „gut“ <hebr. tow „gut“; verwandt mit dufte]

tough - engl. fuer clever




grey dotGerichtliche Urteile zu aehnlichen Faellen

LG Duesseldorf - "t-box.de/t-box.com" und "t-B.." (Az.: 38 O 89/99)
Eine Internet-Domain die unter der Kennzeichnung "www.t-box.de" bzw. "www.t-box.com" ueber verschiedene Teewaren informiert und eine Marke "t-B..", die eingetragen ist fuer Telekommunikation, sind nicht verwechslungsfaehig.
Dies gilt umso mehr, wenn unter dem Markennamen tatsaechlich gar keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Urteil vom 26. November 1999 - Quelle: Gravenreuth.de/netlaw.de

OLG Frankfurt - Pharmaunternehmen Alcon und Fall "alcon.de"
Auszugsweise: Mangels kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr trotz gleichem Firmenbestandteil 'Alcon' koenne das Pharmaunternehmen nicht die Freigabe der Domain verlangen. (...) Trotz identischer Kennzeichen und obwohl das Pharmaunternehmen den Namen Alcon zuerst benutzt hat, besteht kein Anspruch auf Freigabe der Domain, da keine Branchenaehnlichkeit vorliegt. Denn diese - sie entspricht der Waren-/Dienstleistungsaehnlichkeit bei eingetragenen Marken - ist wesentliche Voraussetzung fuer einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. (...)
Quelle: c't 17/01, Seite 194

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