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T-Online Abmahnung,
Online-Recht...
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T-Online-Abmahnung (Screenshot)




grey dotUnterscheidung von gewerblichen und privaten Pages

"Die Frage, ob seine Web-Site privater oder gewerblicher Natur ist, wird jeder Betreiber schnell selbst beantworten koennen. Leider weicht die Selbsteinschaetzung von der juristischen immer wieder ab, mit zum Teil unangenehmen Folgen. Wird eine Site als gewerblich eingestuft, finden auch das Markengesetz oder das Wettbewerbsrecht Anwendung. Die Folgen koennen Abmahnungen wegen Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstoessen sein. Die beiden Gesetze setzen allerdings ein Handeln im geschaeftlichen Verkehr voraus. Das ist jede wirtschaftliche Taetigkeit, die der Foerderung eigener oder fremder Geschaeftszwecke dient.

So koennen Werbe-Banner Dritter fuer eine gewerbliche Nutzung sprechen, insbesondere dann, wenn der Site-Betreiber darueber Einkuenfte erzielt. Allerdings sollte auch hier unterschieden werden zwischen Bannern, die auf Veranlassung des Betreibers auf der Site vorhanden sind, und solchen, die ihm vom Provider vorgegeben werden. Andernfalls waere der Private gezwungen, einen teureren Provider zu suchen, der auf die Einblendung eigener Banner verzichtet. Fuer eine geschaeftliche Nutzung der Site spricht weiter jede Art von kostenpflichtigen Angeboten. Auch die Übernahme von fremden Inhalten auf die eigene Site kann fuer eine Foerderung fremder Geschaeftszwecke sprechen.

Im Zusammenhang mit Links entschied das OLG Schleswig unlaengst, dass die Foerderung fremder wirtschaftlicher Interessen nur dann vorliegt, wenn zwischen dem Verweisenden und dem Anbieter eine wirtschaftliche Verbindung besteht und der Verweisende daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Da ein Privatmann, der Produkte eines Anbieters besonders herausstellt, weder einen Nutzen davon hat, noch mit dem Anbieter selbst in einer Verbindung stehen wird, scheidet in solchen Faellen ein Handeln im geschaeftlichen Verkehr aus. Diese Inhalte und Links dienen nicht der Foerderung fremder Interessen, sondern geben nur die Meinung des Betreibers wieder.

Dieser neueren Entscheidung stehen allerdings noch einige aeltere Entscheidungen anderer Gerichte entgegen, so dass abzuwarten sein wird, welche Entscheidung sich durchsetzen wird. Das Urhebergesetz hingegen setzt kein Handeln im geschaeftlichen Verkehr voraus. Aus der Einbindung von Dateien Dritter koennen sich Verstoesse gegen das Urheberrecht ergeben. Wenn nur auf die Inhalte verlinkt wird, sie aber nicht auf der eigenen Site erreichbar sind, haftet wohl nur derjenige, der schon beim Verlinken weiss, dass dadurch urheberrechtsverletzende Inhalte erreichbar sind."

Quelle/©: Rechtsanwalt Alexander Zimmermann / Internet World 9/2001



grey dotHandeln im geschaeftlichen Verkehr

(...) "Eine Markenrechtsverletzung setzt erstens nach § 14 Markengesetz ein Handeln im geschaeftlichen Verkehr voraus. Hierzu zaehlt jede Taetigkeit, die der Foerderung eines Geschaeftszwecks dient. Zweitens erfolgt der Betrieb einer privaten WebSite in der Regel nicht zur Foerderung beruflicher Interessen, wenn die Site nichts mit dem Beruf zu tun hat. (...) Meldet drittens eine Privatperson eine neue Domain an in deren Name eine Markenbezeichnung vorkommt, ist aber noch kein Inhalt vorhanden, kann nicht unterstellt werden, dass diese Person die Domain spaeter fuer gewerbliche Zwecke nutzen will. Deshalb kann der Markeninhaber nicht vorsorglich auf Unterlassung klagen. Viertens, auch Unterlassungsansprueche wegen wettbewerbswidriger Irrefuehrung auf Grund des Domain-Namens scheiden aus, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ebenso wie das MarkenG ein Handeln im geschaeftlichen Verkehr voraussetzt." (...)

Quelle/©: Rechtsanwalt Dr. Helmut Hoffmann / Internet World 3/2002

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grey dotAllgemeine Links

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grey dotGesetze und Recht im WWW
Quelle: FAQ fuer die Usenet-Gruppen DE.SOC.RECHT...
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Bundesgerichte und Entscheidungen:
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Mietrecht:
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